Kleingedrucktes
AGB von Fewodesigner, Inh. Ingo Kersten
Stand: 21.06.2026
§ 1 | Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Fewodesigner – Ingo Kersten (nachfolgend „Fewodesigner“) und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Planungs-, Beschaffungs-, Koordinations-, Fotografie- und sonstige Dienstleistungen sowie Warenlieferungen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
(3) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).
(4) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen Fewodesigner und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 | Leistungsumfang
(1) Fewodesigner erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Hospitality Design, Raum- und Einrichtungsplanung, Hospitality Check, Beschaffung von Mobiliar und Inventar, Objektfotografie, Projektkoordination, Renovierungsbegleitung sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen.
(2) Die Darstellung von Leistungen auf Websites, in Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Werbemitteln stellt kein verbindliches Angebot dar.
(3) Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen sind ausschließlich das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie gegebenenfalls ergänzende schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen.
(4) Fewodesigner ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
§ 3 | Vertragsschluss
(1) Angebote von Fewodesigner sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- schriftliche Angebotsannahme,
- Angebotsannahme in Textform,
- schriftliche Beauftragung,
- Auftragsbestätigung,
- oder durch Beginn der Leistungserbringung durch Fewodesigner.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden können schriftlich oder in Textform erfolgen.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 4 | Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Angebot.
(2) Rechnungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Sofern im Angebot Abschlagszahlungen, Teilzahlungen oder Zahlungsstufen vorgesehen sind, gelten die dort festgelegten Fälligkeiten.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Fewodesigner ist berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§ 5 | Fahrt- und Reisekosten
(1) Für Vor-Ort-Termine gelten folgende Fahrtkostenpauschalen:
- bis 50 km Entfernung vom Firmensitz: kostenfrei
- über 50 km bis 150 km Entfernung: 90,00 € brutto
- über 150 km bis 300 km Entfernung: 180,00 € brutto
- über 300 km Entfernung: individuelle Vereinbarung
(2) Maßgeblich ist die einfache Entfernung zwischen Firmensitz und Projektstandort.
(3) Die vorgenannten Pauschalen verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Reise-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Fähr- oder sonstige projektbedingte Nebenkosten werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.
§ 6 | Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt Fewodesigner sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maße, Grundrisse, Fotos, Zugänge und sonstigen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber gewährleistet den Zugang zum Objekt zu den vereinbarten Terminen sowie die Möglichkeit zur Durchführung der vereinbarten Leistungen.
(3) Erforderliche Freigaben, Entscheidungen, Rückmeldungen und Mitwirkungshandlungen sind innerhalb angemessener Fristen vorzunehmen.
(4) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend.
(5) Fewodesigner ist berechtigt, nach vorheriger Information des Auftraggebers bereits reservierte Termine neu zu disponieren und neu zu terminieren, sofern die vereinbarte Leistung aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder nicht sinnvoll erbracht werden kann.
(6) Entsteht Fewodesigner durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers ein zusätzlicher, nachweisbarer Aufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
§ 7 | Planungs- und Beratungsleistungen
(1) Beratungs-, Planungs- und Gestaltungsvorschläge von Fewodesigner basieren auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannten Rahmenbedingungen.
(2) Fewodesigner schuldet keine technische Fachplanung, keine statische Berechnung, keine baurechtliche Prüfung sowie keine Genehmigungsplanung, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Verantwortung für technische, statische, konstruktive oder öffentlich-rechtliche Anforderungen liegt bei den hierfür zuständigen Fachplanern, Architekten, Ingenieuren oder ausführenden Unternehmen.
(4) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind zwei Korrekturrunden im Leistungsumfang enthalten.
(5) Änderungswünsche sind vom Auftraggeber möglichst gebündelt und vollständig innerhalb angemessener Fristen mitzuteilen.
(6) Eine Korrekturrunde umfasst Anpassungen auf Grundlage der vorgelegten Planung.
(7) Die Erstellung einer vollständig neuen Planung, grundlegende Änderungen des Gestaltungskonzeptes, der Zielgruppe, der Raumfunktion oder der Designrichtung gelten nicht als Korrekturrunde und stellen zusätzliche Leistungen dar.
(8) Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
§ 8 | Hospitality Check
(1) Der Hospitality Check dient der Analyse und Bewertung eines Objektes aus Sicht der vorgesehenen Zielgruppe sowie der Identifikation von Optimierungs- und Entwicklungspotenzialen.
(2) Die im Hospitality Check enthaltenen Bewertungen, Empfehlungen und Handlungsvorschläge stellen fachliche Einschätzungen dar.
(3) Die Analyse basiert auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen, Unterlagen, Fotos sowie dem Zustand des Objektes zum Zeitpunkt der Analyse oder Besichtigung.
(4) Fewodesigner übernimmt keine Garantie für bestimmte Buchungszahlen, Umsätze, Auslastungen, Bewertungen oder sonstige wirtschaftliche Ergebnisse.
(5) Änderungen am Objekt, unvollständige Angaben oder nachträgliche Veränderungen der Markt- oder Wettbewerbssituation können die Aussagekraft und Aktualität der Empfehlungen beeinflussen.
§9 | Terminvereinbarungen und Stornierungen
(1) Vereinbarte Vor-Ort-Termine, Hospitality Checks, Objektbesichtigungen sowie sonstige kostenpflichtige Einzeltermine können schriftlich oder in Textform abgesagt oder verschoben werden.
(2) Erfolgt die Absage mehr als sieben Kalendertage vor dem vereinbarten Termin, entstehen keine Stornierungskosten.
(3) Erfolgt die Absage drei bis sechs Kalendertage vor dem Termin, ist Fewodesigner berechtigt, 50 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen.
(4) Erfolgt die Absage weniger als 72 Stunden vor dem Termin oder erscheint der Auftraggeber nicht zum Termin, ist Fewodesigner berechtigt, 100 % der vereinbarten Vergütung zu berechnen.
(5) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Reise-, Übernachtungs-, Fremd- oder Reservierungskosten werden zusätzlich berechnet.
§ 10 | Beschaffung von Mobiliar und Inventar
(1) Sofern Fewodesigner Möbel, Leuchten, Dekorationsartikel oder sonstige Ausstattungsgegenstände im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft und verkauft, wird Fewodesigner Vertragspartner des Auftraggebers hinsichtlich dieser Warenlieferungen.
(2) Die Auswahl der Produkte erfolgt auf Grundlage des vereinbarten Gestaltungskonzeptes, der funktionalen Anforderungen sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Projektes.
(3) Eigentum, Gefahrübergang, Gewährleistung und sonstige Rechte hinsichtlich der gelieferten Waren richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Regelungen dieser AGB.
(4) Gewährleistungsansprüche hinsichtlich durch Fewodesigner verkaufter Waren richten sich zunächst gegenüber Fewodesigner als Verkäufer.
(5) Reklamationen sind möglichst zeitnah nach Feststellung eines Mangels mitzuteilen.
§ 11 | Einkaufsleistungen und Einkaufsvorteile
(1) Soweit Fewodesigner Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft und verkauft, erfolgt die Preisgestaltung eigenverantwortlich auf Grundlage der unternehmerischen Kalkulation.
(2) Fewodesigner ist nicht verpflichtet, Einkaufspreise, Händlerrabatte, Boni, Provisionen, Skonti oder sonstige Einkaufsvorteile gegenüber dem Auftraggeber offenzulegen.
(3) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Weitergabe von Einkaufsvorteilen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit Fewodesigner als Verkäufer der jeweiligen Waren auftritt.
§ 12 | Produktverfügbarkeit und Produktänderungen
(1) Sämtliche Planungen, Produktempfehlungen, FF&E-Listen, Möblierungs- und Ausstattungsvorschläge basieren auf den zum Zeitpunkt der Planung verfügbaren Produkten und Herstellerinformationen.
(2) Hersteller und Lieferanten können Produkte, Materialien, Farben, Maße, technische Eigenschaften oder Ausführungen jederzeit ändern oder Produkte aus dem Sortiment nehmen.
(3) Fewodesigner übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit einzelner Produkte.
(4) Ist ein vorgesehenes Produkt nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigen Lieferverzögerungen erhältlich, ist Fewodesigner berechtigt, hinsichtlich Funktion, Qualität, Designcharakter und Preiskategorie möglichst gleichwertige Alternativprodukte vorzuschlagen.
(5) Die Bestellung oder Lieferung eines Alternativproduktes erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers.
(6) Preisänderungen der Hersteller nach Angebots- oder Planungsfreigabe bleiben vorbehalten, sofern Fewodesigner diese nicht zu vertreten hat.
§ 13 | Lieferungen durch Dritte
(1) Lieferungen von Möbeln, Leuchten, Dekorationsartikeln, Ausstattungsgegenständen und sonstigen Waren erfolgen regelmäßig durch Hersteller, Lieferanten, Speditionen oder andere beauftragte Dritte.
(2) Von Fewodesigner genannte Liefertermine und Fertigstellungstermine gelten grundsätzlich als unverbindliche Zieltermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(3) Fewodesigner informiert den Auftraggeber über bekannt gewordene Lieferverzögerungen, sobald diese bekannt werden.
(4) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Lieferverzögerungen bleiben unberührt.
(5) Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von Fewodesigner, insbesondere Lieferengpässe, Produktionsausfälle, Transportprobleme, höhere Gewalt oder vergleichbare Umstände, können zu Verzögerungen führen.
§ 14 | Lieferung, Montage und Objektfertigstellung
(1) Sofern Bestandteil des Auftrages, übernimmt Fewodesigner die organisatorische Koordination von Lieferungen, Montagen, Einrichtungsmaßnahmen und sonstigen projektbezogenen Leistungen.
(2) Fewodesigner erbringt hierbei organisatorische und koordinierende Leistungen. Die tatsächliche Ausführung erfolgt durch die jeweils beauftragten Hersteller, Lieferanten, Handwerksunternehmen, Speditionen oder sonstigen Dritten.
(3) Fewodesigner übernimmt keine Garantie für Termine, Leistungen, Lieferzeiten, Verfügbarkeiten oder Arbeitsergebnisse von Dritten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Die Verantwortung für die fachgerechte und technische Ausführung der jeweiligen Leistungen liegt bei den ausführenden Unternehmen.
(5) Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Fewodesigner bleiben hiervon unberührt.
§ 15 | Renovierungsbegleitung und Projektkoordination
(1) Fewodesigner erbringt im Rahmen der Renovierungsbegleitung organisatorische, koordinierende und gestalterische Beratungsleistungen.
(2) Fewodesigner ist kein ausführendes Handwerksunternehmen.
(3) Fewodesigner übernimmt keine technische Bauleitung, keine Bauüberwachung im Sinne öffentlich-rechtlicher Vorschriften, keine statische Prüfung, keine baurechtliche Prüfung sowie keine sicherheitsrelevante Überwachung oder Kontrolle von Bau- und Handwerksleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Die Verantwortung für die fachgerechte, technische und rechtlich zulässige Ausführung der jeweiligen Leistungen liegt bei den ausführenden Unternehmen sowie gegebenenfalls bei beauftragten Fachplanern, Architekten, Ingenieuren oder Sachverständigen.
(5) Begehungen, Abstimmungen und Qualitätskontrollen durch Fewodesigner dienen ausschließlich der gestalterischen und organisatorischen Projektbegleitung und ersetzen keine technische Abnahme.
(6) Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 16 | Fototermine und Objektvorbereitung
(1) Der Auftraggeber hat das zu fotografierende Objekt zum vereinbarten Fototermin in einem gereinigten, aufgeräumten und präsentationsfähigen Zustand bereitzustellen.
(2) Hierzu gehören insbesondere die Fertigstellung der Einrichtung, die Beseitigung von Baustellenzuständen, die Entfernung persönlicher Gegenstände sowie die Vorbereitung der vereinbarten Dekoration und Ausstattung.
(3) Entsteht Fewodesigner aufgrund einer unzureichenden Vorbereitung des Objektes zusätzlicher Aufwand, insbesondere durch Wartezeiten, Umräumarbeiten, Nachdekoration, zusätzliche Stylingmaßnahmen, Reinigungsarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten, kann dieser gesondert berechnet werden.
(4) Sofern die Durchführung des Fototermins aufgrund mangelnder Objektvorbereitung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, ist Fewodesigner berechtigt, den Termin abzubrechen oder neu anzusetzen.
(5) Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.
§ 17 | Schutzrechte und Nutzungsrechte an Planungen und Unterlagen
(1) Soweit an Entwürfen, Planungen, Konzepten, Visualisierungen, Renderings, Präsentationen, Zeichnungen, FF&E-Listen oder sonstigen von Fewodesigner erstellten Unterlagen urheberrechtliche oder sonstige Schutzrechte bestehen, verbleiben diese bei Fewodesigner.
(2) Der Auftraggeber erhält die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den erstellten Unterlagen.
(3) Die jeweiligen Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistung auf den Auftraggeber über.
(4) Eine Nutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung von Fewodesigner, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung besteht.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig davon, ob einzelne Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind oder nicht.
§ 18 | Digitale Planungsunterlagen und Quelldateien
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet Fewodesigner ausschließlich die im Angebot bezeichneten Endergebnisse und Ausgabedateien.
(2) Die Herausgabe von Homestyler-Projektdateien, CAD-Dateien, 3D-Modellen, Bibliotheken, offenen Arbeitsdateien, Quelldateien oder sonstigen editierbaren Projektdateien ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
(3) Der Auftraggeber erhält die im Angebot ausdrücklich benannten Ausgabeformate, insbesondere PDF-, JPG-, PNG- oder vergleichbare Enddateien.
(4) Die Herausgabe von Quelldateien kann im Einzelfall gesondert vereinbart und zusätzlich vergütet werden.
(5) Ein Anspruch auf Herausgabe interner Arbeitsstände, Zwischenversionen oder Projektdateien besteht nicht.
§ 19 | Fotografien und Nutzungsrechte
(1) Sofern Fewodesigner Fotografien erstellt, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung die einfachen Nutzungsrechte zur Vermarktung des jeweils fotografierten Objektes.
(2) Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere die Verwendung auf:
- Websites,
- Buchungsplattformen,
- Social-Media-Kanälen,
- Flyern,
- Broschüren,
- Anzeigen,
- Exposés und vergleichbaren Vermarktungsmedien.
(3) Die Nutzung der Fotografien für Fachbeiträge, Presseveröffentlichungen, Zeitungsartikel, redaktionelle Veröffentlichungen oder vergleichbare Veröffentlichungen bedarf der vorherigen Zustimmung von Fewodesigner.
(4) Die eingeräumten Nutzungsrechte beziehen sich ausschließlich auf das konkret fotografierte Objekt.
(5) Eine Nutzung für andere Objekte, Projekte, Unternehmen oder Werbezwecke ist nur mit vorheriger Zustimmung von Fewodesigner zulässig.
(6) Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder sonstige Überlassung der Fotografien an Dritte ist nur zulässig, soweit dies für die Vermarktung des jeweiligen Objektes erforderlich ist.
(7) Bearbeitungen oder Veränderungen der Fotografien, die über übliche technische Anpassungen für Vermarktungszwecke hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung von Fewodesigner.
§ 20 | Objektfotografie und Dateiformate
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden Fotografien in einer für Websites, Buchungsportale, soziale Medien und sonstige digitale Vermarktungsmaßnahmen optimierten Auflösung bereitgestellt.
(2) Die Bereitstellung erfolgt in einem üblichen digitalen Bildformat, insbesondere als JPEG-Datei.
(3) Die Standardausgabe erfolgt grundsätzlich in einer weboptimierten Auflösung von etwa 2000 × 1500 Pixeln, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Die Herausgabe von RAW-Dateien, unbearbeiteten Originaldateien, offenen Arbeitsdateien, Druckdaten, Bearbeitungsdateien oder sonstigen Quelldateien ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
(5) Die Bereitstellung der in Absatz 4 genannten Dateien bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.
(6) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Zwischenständen, Rohdaten oder internen Arbeitsdateien von Fewodesigner.
§ 21 | Referenznutzung
(1) Fewodesigner ist berechtigt, abgeschlossene Projekte für Eigenwerbungs-, Marketing- und Referenzzwecke zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
(2) Dies umfasst insbesondere Fotografien, Visualisierungen, Renderings, Konzeptdarstellungen, Projektbeschreibungen sowie allgemeine Angaben zur Art und zum Umfang des Projektes.
(3) Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nicht veröffentlicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Fewodesigner veröffentlicht grundsätzlich keine vollständigen Anschriften, keine sicherheitsrelevanten Informationen und keine sonstigen Angaben, die Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensverhältnisse des Auftraggebers zulassen.
(5) Die Veröffentlichung von privaten Bereichen, personenbezogenen Gegenständen, sensiblen Informationen oder sonstigen besonders schutzwürdigen Inhalten erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.
(6) Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 22 | Projektunterbrechungen
(1) Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die aus dessen Verantwortungsbereich stammen, um mehr als 30 Kalendertage, ist Fewodesigner berechtigt, bereits erbrachte Leistungen abzurechnen.
(2) Ruht ein Projekt länger als drei Monate, ist Fewodesigner berechtigt, das Projekt nach Verfügbarkeit neu zu terminieren.
(3) Entsteht Fewodesigner durch die Projektunterbrechung ein zusätzlicher und nachweisbarer Aufwand, insbesondere durch erneute Einarbeitung, Aktualisierung von Planungsunterlagen, wiederholte Abstimmungen oder organisatorische Mehrleistungen, kann dieser gesondert berechnet werden.
(4) Fewodesigner wird den Auftraggeber vor Wiederaufnahme des Projektes über voraussichtlich entstehende Mehrkosten informieren.
(5) Die Berechnung von Mehraufwand setzt voraus, dass dieser ursächlich auf die Projektunterbrechung zurückzuführen ist.
§ 23 | Gewährleistung, Mängelanzeige und Eigentumsvorbehalt
Mängelanzeige
(1) Verbraucher werden gebeten, offensichtliche Mängel oder Transportschäden möglichst zeitnah nach Entdeckung mitzuteilen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(2) Unternehmer haben gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt.
Gewährleistung gegenüber Unternehmern
(4) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für neu gelieferte bewegliche Sachen zwölf Monate ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die Verkürzung gilt nicht bei:
- Vorsatz,
- grober Fahrlässigkeit,
- Arglist,
- Übernahme einer Garantie,
- Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
- Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Materialtypische Eigenschaften
(6) Naturbedingte, materialtypische oder handelsübliche Abweichungen, insbesondere hinsichtlich:
- Maserung,
- Struktur,
- Farbe,
- Oberflächenbeschaffenheit,
- Stoffverlauf,
- Lederzeichnung,
- Rattan- und Holzstrukturen,
stellen keinen Mangel dar, soweit sie die übliche Beschaffenheit der Ware nicht beeinträchtigen.
Vintage-, Outlet- und Ausstellungsware
(7) Bei gebrauchten Möbeln, Vintage-Möbeln, Outlet-Artikeln, Musterstücken oder Ausstellungsware gelten vorhandene Gebrauchsspuren, altersbedingte Veränderungen oder kleinere optische Beeinträchtigungen als vereinbarte Beschaffenheit, sofern hierauf vor Vertragsschluss hingewiesen wurde.
Eigentumsvorbehalt
(8) Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von Fewodesigner.
§ 24 | Haftung
(1) Fewodesigner haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(2) Fewodesigner haftet ferner unbeschränkt:
- bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Arglist,
- bei der Übernahme einer Garantie,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Fewodesigner ausschließlich auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(5) Im Übrigen ist die Haftung von Fewodesigner bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von Fewodesigner.
§ 25 | Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung gesetzlich ausgeschlossen werden kann.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Lübeck ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
(3) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(4) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.