Kleingedrucktes

AGB von Fewodesigner, Inh. Ingo Kersten

nachfolgend Auftragnehmer genannt

  1. Vertragsabschluss

    1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Eine Lieferverpflichtung besteht nur, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt oder wenn dieser vom Auftragnehmer durchgeführt wurde.

    2. Mündliche Nebenabsprachen zwischen den Vertragsparteien sind nur verbindlich, wenn diese in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers wiederholt werden.

    3. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur verbindlich, wenn diese vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.


  2. Preise und Zahlungen

    1. Sofern nicht anders angegeben verstehen sich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    2. Nach Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 40% des Gesamtnettoauftragswertes zzgl. Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer erstellt hierzu eine Anzahlungsrechnung.

    3. Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen des Auftragnehmers binnen sieben Tage zu begleichen.

    4. Der Auftragnehmer ist im Projektverlauf berechtigt, je nach Fortschritt weitere Abschlagsrechnungen an den Auftraggeber zu stellen, bis max. 90% der Nettoauftragssumme erreicht sind. Die Schlussrate ist fällig bei Abnahme.

    5. Gem. § 288 BGB ist der Auftragnehmer im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen zu erheben sowie eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 je Mahnung geltend zu machen.


  3. Lieferfristen / Lieferverzögerungen

    1. Lieferfristen sind warenabhängig und werden individuell bestimmt.

    2. Geringe Überschreitungen berechtigen in keinem Fall zu Regressansprüchen.

    3. Bei Lieferverzögerungen kann der Auftraggeber nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Arbeitstagen vom Auftrag zurücktreten.

    4. Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden sind ausgeschlossen.

    5. Brand, Explosion, behördliche Maßnahmen, Streiks, Pandemien und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von dessen Lieferverpflichtung; gleiches gilt, wenn die bezeichneten Ereignisse die Lieferanten des Auftragnehmers betreffen. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.


  4. Verzug und Erfüllungsverweigerung der Auftraggebers

    1. Gerät der Auftraggeber mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Auftraggeber die Erfüllung endgültig, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Auftragnehmers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, in allen anderen Fällen in Höhe von 10 % des Kaufpreises.

    2. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

    3. Dem Auftragnehmer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.


  5. Lieferungen

    1. Der Liefer- und Montagetermin wird dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt.

    2. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung in Verzug, hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Bei der Fristsetzung sind etwaige Beschaffungszeiten des Vorlieferanten zu berücksichtigen, insbesondere sofern es sich um eigens für den Auftraggeber anzufertigende Möbel handelt. Dies gilt nicht im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist und/oder sofern der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Liefert der Auftragnehmer nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    3. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt, sofern besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

    4. Grundsätzlich führt der Auftragnehmer seine Arbeiten nur aus, wenn die einzurichtende Immobilie durch Sicherheits-Schließzylinder gesichert ist und ein unbefugtes Betreten Dritter nicht möglich ist. Wüschst der Auftraggeber dennoch eine vorherige Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer, z.B. wenn sich die Immobilie noch im Bau befindet, ist dies schriftlich anzuzeigen. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Mängel, Vandalismus und Abhandenkommen einzelner oder sämtlicher Waren und sämtliche gelieferten Einrichtungsgegenstände gelten mit Ende des ersten Arbeitstages des Auftragnehmers vor Ort als vollständig und einwandfrei geliefert und aufgebaut, auch ohne eine Abnahme des Auftraggebers.

    5. Die Lieferung erfolgt als eine Zentralanlieferung, wenn der Auftragnehmer sämtliche Waren seiner Lieferanten am Lager hat. Sollte fehlendes Kleinstinventar, das für eine erfolgreiche Vermietung unerheblich ist, einen unverhältnismäßig langen Lieferverzug und eine verspätete Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers nach sich ziehen, können sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer Teillieferungen vereinbaren. Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber kurzfristig lieferbare Alternativen vorzuschlagen. Besteht der Auftraggeber auf die ursprünglich angebotenen Waren, sodass Nachlieferungen erforderlich sind, werden diese vom Auftragnehmer separat in Rechnung gestellt. Nachlieferungen oder Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten Arbeiten hinausgehen, werden vom Auftragnehmer mit EUR 92,50 netto / Std. zzgl. 19% MwSt. sowie zzgl. Fahrtkosten (An- und Abfahrt: EUR 39,50 netto / Std. und EUR 0,45 netto / km zzgl. 19% MwSt.) zusätzlich berechnet.

    6. Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem LKW problemlos zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf abweichende Umstände, insbesondere Erschwernisse bei der Anlieferung, hinzuweisen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Auftragnehmer etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.'

    7. Der Auftragnehmer haftet nicht für evtl. Mietausfälle o.Ä. durch Lieferverzögerungen seiner Lieferanten.


  6. Abnahme

    1. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer nach Fertigstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen eine schriftlich Einladung zur persönlichen Abnahme.

    2. Die Abnahme erfolgt in Anwesenheit beider Vertragsparteien oder eines gesetzlich benannten Vertreters durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.

    3. Sollten schlechte Witterungsbedingungen die vertraglich vereinbarte Erstellung von Fotos verhindern, begründet dies keine Verschiebung des Abnahmetermins. Gleichwohl ist der Auftraggeber berechtigt, einen Restbetrag in Höhe von EUR 1.000 netto einzubehalten, bis ihm die Fotos vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden.

    4. Die Abnahme muss vor Ingebrauchnahme der Einrichtung durch den Auftragnehmer und / oder seine Kunden erfolgen.

    5. Erfolgt eine Nutzung der Einrichtung vor dem Abnahmetermin wird dies als mangelfreie Abnahme der gesamten Einrichtung gewertet.

    6. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber zum Abnahmetermin gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.


  7. Ansprüche aus Mängeln

    1. Der Auftragnehmer wird die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Auftraggeber, seine Gäste oder das beauftragte Housekeeping haben, sind ausgeschlossen.

    2. Der Auftragnehmer kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Auftragnehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

    3. Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Auftraggeber nur geltend machen, sofern der Auftraggeber einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche in den Fällen der vom Auftraggeber zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet der Auftraggeber für unmittelbare und typische Schäden, die dem Auftraggeber entstehen. Im Übrigen haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Auftraggeber ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern der Auftraggeber, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

    4. Besteht die vom Auftragnehmer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu seinen Geschäftszeiten Zutritt zum Objekt zu gewähren.

    5. Beim Verkauf von Serienmöbeln ist der Auftragnehmer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern.

    6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.


  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Auftraggeber den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Auftragnehmer ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Waren Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Auftraggeber für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.

    2. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers.

    3. Kommt der Auftraggeber schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachkommt. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.


  9. Vermittlung von Leistungen

    1. Gegenstand der Vermittlung
      1. Der Auftragnehmer vermittelt auf Anfrage des Auftraggebers Leistungen im Baugewerbe zur Umsetzung vorgeschlagener Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Immobilie.
      2. Der Auftragnehmer erbringt mit dieser Tätigkeit keine eigenen Leistungen, sondern vermittelt diese im Namen und für Rechnung dritter Unternehmen, nachfolgend Leistungsträger genannt. Ein Vertrag über die entsprechende Leistung kommt somit ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Leistungsträger zustande. Den Auftragnehmer und Auftraggeber verbindet lediglich ein Vermittlungsvertrag, der das Einholen von Angeboten bei den jeweiligen Leistungsträgern und ggf. gemeinsame Begehungs- und Besichtigungstermine der Immobilie zum Zwecke der Angebotserstellung des Leistungsträgers beinhaltet.
      3. Der Umfang der vermittelten Leistung ergibt sich aus dem Angebot des jeweiligen Leistungsträgers.

    2. Vertragsabschluss
      1. Mit Unterzeichnung des Vermittlungsauftrags beauftragt der Auftraggeber in seinem Namen den Auftragnehmer mit der Einholung von Angeboten der zur Umsetzung des Projektes benötigten Leistungsträger unter Berücksichtigung der Vermittlungsbedingungen des Auftragnehmers.
      2. Ein rechtsgültiger Vertrag über die angebotenen Leistungen kommt ausschließlich infolge einer Beauftragung des Leistungsträgers durch den Auftraggeber zustande.
      3. Es gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers.

    3. Zahlung und Abwicklung
      1. Die im Rahmen des Vermittlungsauftrags für den Auftragnehmer anfallenden zeitlichen Aufwendungen zur Abstimmung mit den jeweils angefragten Leistungsträgern sowie anfallende Fahrtkosten werden dem Auftraggeber jeweils nach Erbringung der Leistung, spätestens zum 30. eines Monats in Rechnung gestellt.
      2. Die unter Ziffer 9.C.i genannten Kosten sind fällig, unabhängig davon, ob zwischen Auftraggeber und Leistungsträger ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wird.
      3. Die Entgelte über erbrachte Leistungen des Leistungsträgers sind zu dessen Konditionen und auf sein Konto vom Auftraggeber zu zahlen.

    4. Gewährleistung und Haftung
      1. Der Auftragnehmer ist Vermittler von Fremdleistungen und steht nicht für die ordnungsgemäße Durchführung vermittelter Fremdleistungen ein, sondern lediglich für die ordnungsgemäße Vermittlung vorgenannter Fremdleistungen.
      2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Nicht- oder Schlechtleistung eines vermittelten Vertrags.
      3. Sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus dem vermittelten und zwischen Auftraggeber und Leistungsträger geschlossenen Vertrag ergeben, bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen Auftraggeber und Leistungsträger.
      4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen oder Folgeschäden, die in Zusammenhang mit einer vertraglich vereinbarten Leistung stehen, sind unverzüglich und ausschließlich vom Auftraggeber an den jeweiligen Leistungsträger zu richten.

  10. Fotorechte

    1. Der Auftragnehmer ist nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber berechtigt, Fotos von der Immobilie zu erstellen und diese für Werbezwecke auf seiner Website, seinen Social-Media-Kanälen oder in Print-Produkten zu verwerten, auch vom unfertigen Zustand.

    2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Fotos der fertiggestellten Immobilie an den Auftraggeber zu übermitteln. Das Recht am Bild bleibt beim Auftragnehmer, gleichwohl hat der Auftraggeber das Recht, sämtliche Fotoaufnahmen für Werbezwecke auf Vermietungsplattformen zu verwenden.


  11. Gerichtsstand

    1. Grundsätzlich wird als Gerichtsstand Lübeck vereinbart.


  12. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

    1. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen nichtig oder rechtsungültig sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragsbedingungen nicht berührt. Die ganz und teilweise unwirksamen Bestimmungen sollen dann durch solche ersetzt werden, die den unwirksamen sinngemäß am nächsten kommen.